Susanne G. E. Richwien

Rechtsanwältin


Gut Zu Wissen

Betriebsübergang

Was sollte ein Arbeitnehmer beim Verkauf eines Betriebes beachten?

Nahezu jeder Tag bringt Neuigkeiten über die derzeitige Situation und die Zukunft des Eisenacher Opelwerkes, aber auch vieler anderer Unternehmen. Für den betroffenen Arbeitnehmer stellen sich viele Fragen. Die schlimmste Frage von allen lautet: Sind betriebsbedingte Kündigungen zu erwarten? Wenn ja, falle ich unter die zu kündigenden Arbeitnehmer im Rahmen der Sozialauswahl?

Selbst wenn es im günstigsten Fall nicht zu Kündigungen kommt, weil ein Investor gefunden wird und der Betrieb verkauft wird, gibt es die Regeln über den Betriebsübergang zu beachten. Nach § 613a BGB geht der Betrieb bei einem Betriebsübergang mit allen Rechten und Pflichten aus den in Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen über. Von einem Betriebsübergang werden alle Arbeitsverhältnisse, auch die Ausbildungsverhältnisse, erfasst (vgl. hierzu BAG, Urt. v. 13.7.06 - Az. 8 AZR 382/05 und BAG, Urt. v. 16.2.06 - Az. 8 AZR 211/05). Es ist also nicht möglich, erst die Arbeitnehmer zu kündigen und dann die Werkshallen samt der Maschinen und allem weiteren Zubehör einzeln zu verkaufen. Nach § 613a Absatz 1 Satz 2 BGB gilt ein Tarifvertrag normativ weiter und kann nicht vor Ablauf eines Jahres durch Änderungskündigung oder Vereinbarung geändert werden, sog. Transformation. Möglich ist aber auch ein Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Betriebsübergang. Ein solcher Widerspruch will jedoch gut abgewogen sein, um nicht zu riskieren, dass der Arbeitnehmer ganz ohne Arbeitsverhältnis dasteht.

Viele Fragen werden durch einen solchen Betriebsübergang aufgeworfen. Gilt z. B. ein Tarifvertrag nicht normativ, sondern kraft einer Bezugnahmeklausel weiter, so ist hier zu unterscheiden, ob es sich um eine statische, eine kleine dynamische oder eine große dynamische Bezugnahmeklausel handelt - im weitesten Fall kann sogar eine Tarifwechselklausel zu einem für den Arbeitnehmer ungünstigeren Tarifvertrag vereinbart sein. Danach bestimmt sich dann die Frage der Nachbindung und der Nachwirkung. Oder haben wir sogar einen Fall der sogenannten „Über-Kreuz-Ablösung”? Gibt es einen Wiedereinstellungsanspruch?

Ein weites Feld ergibt sich auch bei den sogenannten Randfragen: Wie gestalten sich die Folgen des Betriebsübergangs für die Betriebliche Altersversorgung? Können unverfallbare Anwartschaften mit einer Abfindung geregelt werden und kann der Arbeitnehmer überhaupt allein auf sie verzichten? Oder gehen sie vielleicht auf den Erwerber über? Wer ist dann der Schuldner der Betriebsrente? Und vor allem: inwieweit hat hier der Betriebsrat ein Mitspracherecht?

Sollten Sie mit einer Kündigung bzw. einem Betriebsübergang konfrontiert sein, so sollten Sie auf fachlich kompetenten Rat nicht verzichten und einen Rechtsanwalt konsultieren. Ein Rechtsanwalt, der sich intensiv mit Arbeitsrecht beschäftigt, kann Ihnen zu den obigen Fragen nähere Auskünfte geben und Sie persönlich umfassend beraten und vertreten.



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