Susanne G. E. Richwien

Rechtsanwältin


Gut Zu Wissen

Verkehrsunfall

Was ist nach einem Verkehrsunfall zu beachten?

Wenn es gerade „gekracht” hat, sind viele Dinge gleichzeitig zu beachten. Erschwerend kommen womöglich eigene Verletzungen oder Schmerzen aufgrund des Unfalls hinzu. Trotzdem darf jetzt keine Zeit verloren werden.

Bei einem Unfall mit möglichem Personenschaden sollte für die Beweissicherung und für die spätere Klärung der Schuldfrage bzw. der Verschuldensanteile die Polizei gerufen werden. Bei Leasingfahrzeugen ist das Rufen der Polizei schon vertraglich vorgeschrieben.

Weiterhin muss innerhalb von drei Tagen die Haftpflichtversicherung informiert werden, dies gilt ebenso für die Kaskoversicherung. Bei der Schadensmeldung fragen die Versicherungen immer nach, ob der Unfallbeteiligte anwaltlich vertreten ist.

Schon innerhalb dieser drei Tage sollte der Unfallbeteiligte einen Anwalt konsultieren, um sich fachkundig beraten zu lassen. In der Rechtsprechung ist in der Vergangenheit ein umfangreicher Katalog entwickelt worden, den ein Geschädigter regelmäßig zu beachten hat, sonst drohen mögliche finanzielle Einbußen. Kann der Geschädigte bei der fristgemäßen Meldung an die Versicherung keinen eigenen Anwalt benennen, so wird ihm ein Anwalt von der Versicherung benannt. Ob ein solcher Anwalt umfassend die Interessen des Geschädigten, besonders gegenüber der entsendenden Versicherung vertreten kann, wenn er doch wieder von der Versicherung beauftragt werden will, mag jeder Betroffene selbst zu entscheiden.

Ein besonderer Streitpunkt sind häufig die Reparaturkosten. Die gegnerischen Versicherungen versuchen oft, den Unfallgeschädigten in seiner Schadensberechnung zu drücken. So hat der Geschädigte z. B. das Recht zu wählen, von wem er sein Fahrzeug begutachten lässt und wo er sein Fahrzeug reparieren lässt. Hier versuchen Versicherungen oft den Eindruck zu vermitteln, ein selbst ausgewählter Sachverständiger sei nicht von ihr zu beachten. Die Versicherungen versuchen im weiteren oft, den Geschädigten zu den deutlich niedrigeren Sätzen einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt zu entschädigen, um so auf Kosten des Versicherten ihre Aufwendungen zu minimieren. Wichtig für den Geschädigten zu wissen ist: der Geschädigte hat regelmäßig Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Reparaturkosten, solange diese den Wiederbeschaffungswert nicht um 30% übersteigen. Auch wenn das Schadensgutachten niedriger ist als die tatsächlichen Reparaturkosten hat der Geschädigte den Anspruch auf den Ersatz der tatsächlichen Reparaturkosten. Die Vorlage der Reparaturrechnung ist als Nachweis ausreichend. Versicherer reagieren hier häufig mit einer Zweitbegutachtung durch einen von der Versicherung beauftragten Gutachter, um den Geschädigten einzuschüchtern und die Reparaturkosten zu senken.

Bei diesen Gutachten (besonders bei Totalschäden) wird von der Reparatursumme häufig der Restwert abgezogen mit einem Verweis auf Angebote spezieller Restwertaufkäufer im Internet irgendwo in Deutschland. Auf diese Restwerte braucht sich der Geschädigte nicht verweisen zu lassen. Der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte sich nur den Restwert anrechnen lassen muss, den er auf einem ihm zugänglichen seriösen Gebrauchtwagenmarkt erzielen könnte (BGH NJW 2006, 2320). Bekommt der Versicherte hingegen durch die Versicherung ein direktes Angebot für den Ankauf des beschädigten Fahrzeugs, so ist er aufgrund der Schadensminderungspflicht gehalten, dieses Angebot anzunehmen. Schon an dieser Konstellation wird deutlich, wie umfassend die Rechtsprechung zum Fahrzeugschaden ist und wie scheinbar ähnliche Sachverhalte von der Rechtsprechung doch völlig verschieden bewertet werden.

Ein anderes Problemfeld ist die Erstattungsfähigkeit der Unfallersatztarife für einen Ersatzwagen. Da diese Tarife durch die Autovermieter in astronomische Höhe gesteigert wurden, hat der Geschädigte eine Nachfragepflicht nach günstigeren Tarifen. Als zulässig werden derzeit Aufschläge von 20 - 40% auf den Normaltarif erachtet. Allerdings liegt hier für den Geschädigten oft ein Nachweisproblem. Deshalb sollte er sich selbst mehrere Vergleichsangebote zur Anmietung einholen.



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